Zusammenlegung

Zusammenlegung

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Zu|sạm|men|le|gung 〈f. 20das Zusammenlegen, Vereinigung

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Zu|sạm|men|le|gung, die; -, -en:
das Zusammenlegen (3, 4); das Zusammengelegtwerden.

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Zusammenlegung,
 
1) Aktienrecht: die ordentliche Kapitalherabsetzung des Grundkapitals einer AG durch Bildung einer einzigen Aktie aus mehreren Aktien. Eine Zusammenlegung ist nur zulässig, wenn bei Herabsetzung des Nennbetrags (Denomination) der gesetzliche Mindestbetrag (5 DM) unterschritten wird (§ 222 Absatz 4 Aktien-Gesetz).
 
 2) Raumordnungsrecht: Flurbereinigung.
 

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Zu|sạm|men|le|gung, die; -, -en: das Zusammenlegen (3, 4); das Zusammengelegtwerden.

Universal-Lexikon. 2012.

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